Die Vollmacht  (Vorsorgevollmacht)

Eine Vollmacht wird für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit erteilt. Mit ihr beauftragen Sie selbst eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, Sie im von Ihnen festgelegten Umfang (z.B. in Vermögens-, Gesundheitsangelegenheiten) rechtsverbindlich zu vertreten.

Die Vollmacht kann nur von einer geschäftsfähigen Person rechtswirksam erteilt werden. Die bloße Fähigkeit, noch eine Unterschrift leisten zu können, reicht nicht aus.

Je nach Umfang der Vollmacht kann dadurch eine gerichtliche Betreuerbestellung vermieden werden. Die bevollmächtigte Person wird von staatlichen Stellen nicht überwacht. Deshalb ist besondere Sorgfalt bei der Auswahl eines Bevollmächtigten nötig.

Es empfiehlt sich

  • eine Vollmacht erst nach ausführlicher Information und Beratung zu erteilen
  • mit dem Bevollmächtigten Einzelheiten der Amtsführung in einer separaten schriftlichen Vereinbarung (Auftrag) festzulegen
  • die Vollmachtsurkunde wegen der Akzeptanz im Rechtsverkehr notariell beurkunden zu lassen – zumindest aber die Unterschrift z.B. durch die Betreuungsbehörde oder den Notar beglaubigen zu lassen.

Der Widerruf ist möglich, so lange der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist.

Die Vollmacht kann bei der Bundesnotarkammer im Zentralen Vorsorgeregister gebührenpflichtig registriert werden.

Die Betreuungsverfügung

Wenn Sie alleinstehend sind bzw. niemanden haben, den Sie bevollmächtigen können oder wollen; trotzdem aber für Ihre zukünftige Lebensplanung (für Zeiten in denen Sie nicht mehr selbst entscheiden können) Dinge festlegen wollen, dann können Sie bereits jetzt eine Betreuungsverfügung verfassen.

Mit einer schriftlichen Betreuungsverfügung können Sie zu gesunden Zeiten Einfluss auf das Verfahren beim Betreuungsgericht nehmen, in dem Sie bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll bzw. wer nicht, und was dieser als Ihr gesetzlicher Vertreter zu beachten hat. Sie können auch bestimmen, wer im Betreuungsverfahren als Ihre Vertrauensperson hinzugezogen werden soll bzw. wer nicht hinzugezogen werden soll.

Ein Betreuer ist verpflichtet, Ihre Wünsche zu ermitteln und zu beachten und nach Möglichkeit Sie in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

Das Betreuungsgericht überwacht die Tätigkeit des Betreuers auch hinsichtlich der in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche und verlangt regelmäßig Rechenschaft und Berichterstattung.

Die Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich Ihre Wünsche zu medizinischen und pflegerischen Maßnahmen bei schweren Erkrankungen und/oder in Ihrer letzten Lebensphase für den Fall fest, dass Sie in dieser Situation selbst nicht mehr entscheiden können. Gesetzlich ist dies nicht auf die konkrete Sterbephase beschränkt (Rechtslage seit 01.09.2009).

Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, sich an Ihrer Patientenverfügung zu orientieren und die entsprechende Versorgung einzuleiten. Dies kann auch einen Verzicht auf medizinische Maßnahmen bedeuten.

Auch wenn keine schriftliche Erklärung vorliegt, ist der behandelnde Arzt gehalten, etwa durch Befragung von Angehörigen zu ermitteln, wie Sie sich in dieser Situation entscheiden würden.

Gibt es zwischen Arzt und Angehörigen bzw. rechtlichen Betreuern oder Bevollmächtigten Uneinigkeit, wie die Patientenverfügung oder der mutmaßliche Wille auszulegen sei, muss das Betreuungsgericht (beim Amtsgericht) eingeschaltet werden.

Es empfiehlt sich deshalb:

  • das Gespräch mit vertrauten Personen über Krisen, Lebensschicksal, schwere Erkrankungen, über Sterben und Tod, zu suchen.
  • das Gespräch mit Ihrem Hausarzt über ihre Absicht, eine Patientenverfügung verfassen zu wollen.
  • in der Patientenverfügung nicht nur Wünsche, sondern auch eigene Wertvorstellungen schriftlich niederzulegen.

Es empfiehlt sich nicht, lediglich ein vollständig vorgefertigtes Formular zu unterschreiben. Ihr persönlicher Wille und Ihre persönlichen Wertvorstellungen kämen damit nicht ausreichend zum Ausdruck.

Materialien:

Ansprechpartner im Betreuungsverein

Die Geschäftsführerin des Betreuungsvereins steht Ihnen für allgemeine Informationen im Rahmen von Vorträgen zu vorsorgenden Verfügungen zur Verfügung. Vortragstermine nach entsprechender Vereinbarung.

Weitere Ansprechpartner bei Fragen zu Vorsorgevollmachten

 

  • die ehrenamtlich arbeitenden örtlichen Seniorenräte