Der Betreuungsverein – Kompetenzzentrum im Landkreis Göppingen

 

In Deutschland stehen ca. 1,3 Millionen Menschen unter Betreuung (Stand Januar 2013). Aufgrund der demographischen Entwicklung wird in den nächsten Jahren weiterhin mit einem Anstieg der Betreuungsbedürftigen gerechnet.

Betreuung – Was ist das?

Mit einer rechtlichen Betreuung überträgt das Betreuungsgericht (bis 2018 in Württemberg: Notariat am Wohnsitz) die rechtliche Vertretungsbefugnis auf eine andere Person (Betreuer). Diese trifft dann verbindliche Entscheidungen für die unterstützungsbedürftige Person (Betreuter). Eine rechtliche Betreuung kommt erst dann in Frage, wenn keine oder keine ausreichende Bevollmächtigung erteilt wurde.

Seit 1992 ist die Entmündigung abgeschafft.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Voraussetzung für die Anordnung einer rechtlichen Betreuung ist, dass jemand durch Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Ein Betreuer wird also erst dann bestellt, wenn jemand ganz oder in Teilbereichen, nicht mehr eigenverantwortlich Entscheidungen treffen kann.

Typische Krankheiten, die einer Betreuung zugrunde liegen, sind Altersdemenzen, Psychosen (Schizophrenie, Manie, Depressionen..), Suchtkrankheiten und geistige Behinderungen .

Von welcher Dauer ist eine gesetzliche Betreuung?

Die Betreuung wird vom Betreuungsgericht für einen bestimmten Zeitraum angeordnet. Spätestens nach sieben Jahren müssen die Voraussetzungen erneut überprüft werden. Stellt sich heraus, dass die Betreuung nicht mehr erforderlich ist, wird sie aufgehoben. Spätestens mit dem Tod des Betreuten endet die Betreuung.

Wie kommt eine Betreuung zustande?

Die Anregung einer Betreuung erfolgt direkt beim Betreuungsgericht (bis 2018 in Württemberg: Notariat am Wohnsitz). Das Verfahren nimmt wegen zahlreicher Zwischenschritte – auch zum Schutz des Betroffenen – einige Zeit in Anspruch.

Zur Entscheidung, ob eine Betreuung notwendig ist, wird

– die Betreuungsbehörde einen Sozialbericht mit Betreuervorschlag erstellen,
– ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt,
– der Betroffene vom Betreuungsrichter persönlich angehört.

Falls der Betroffenen wegen seiner Beeinträchtigung sich im Verfahren nicht selbst äußern kann, überwacht ein separat eingesetzter Verfahrenspfleger den korrekten Ablauf.

Auf der oben genannten Informationsgrundlage fasst der Betreuungsrichter eine Entscheidung (Beschluss), aus dem hervorgeht, ob eine Betreuung zustande kommt oder nicht.
Wenn eine Betreuung zustande kommt, enthält der Beschluss Angaben zur Person des Betreuers und zum Umfang der Aufgabenkreise.

Der Betreuer wird in einem separaten Termin auf sein Amt verpflichtet und erhält eine Bestellungsurkunde (Betreuerausweis). Dieser dient zur Legitimation bei der Ausübung seiner Tätigkeit.

Wer kann rechtlicher Betreuer werden?

Die rechtliche Betreuung wird in der Regel als Ehrenamt einem Angehörigen übertragen. Neben beruflichen Betreuern sind – durch Vermittlung des Vereins – auch sozial engagierte Menschen also ehrenamtliche Fremdpersonen tätig.
Bei der Betreuerauswahl kann der Betroffene eine Person z.B. Angehörige vorschlagen. Sofern diese geeignet ist, hat sie Vorrang vor der Bestellung einer fremden Person.

Was tun rechtliche Betreuer?

Das Betreuungsgericht bestimmt den Umfang der Vertretungsberechtigung (Aufgabenkreise) und die Vertretungsperson (Betreuer).

Aufgaben und Inhalte einer Betreuung orientieren sich am Unterstützungsbedarf der betreuten Person. Dabei soll deren Selbstbestimmung weitestgehend erhalten bleiben. Orientierungsmaßstäbe sind das Grundgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch.
Rechtliche Betreuer haben die Aufgabe, die Bedürfnisse und Interessen der betreuten Person zu vertreten. Hierbei nehmen sie auch deren Rechte und Pflichten wahr.
Bei der Anordnung der gesetzlichen Betreuung werden deshalb einzelne Aufgabenkreise angeordnet. Der Betreuer darf nur innerhalb dieser angeordneten Aufgabenkreise tätig werden. Dabei hat er die Angelegenheiten des Betreuten so zu erledigen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten, sofern er sich dabei nicht selbst schädigt.

Die typischen Aufgabenkreise sind:

  • Vermögenssorge,
  • Aufenthaltsbestimmung,
  • Wohnungsangelegenheiten,
  • Gesundheitsfürsorge,
  • freiheitsentziehende Maßnahmen (Unterbringung, Anbringung von Bettgittern..),
  • Anhalten und Öffnen der Post.

Wesentliches Element der rechtlichen Betreuung ist u. a. der persönliche Kontakt in rechtlichen Angelegenheiten, insbesondere das persönliche Gespräch zwischen dem Betreutem und dem Betreuer.

Ein Betreuer ist dem Betreuten gegenüber rechenschaftspflichtig. Das Betreuungsgericht führt deshalb die Aufsicht und ist zu Weisungen berechtigt. Ein Betreuer muss geordnete Unterlagen führen und über seine Tätigkeit jährlich berichten. Über die Vermögensverwaltung muss er zu Beginn seiner Tätigkeit ein Verzeichnis erstellen und die aus Betreutengeldern getätigten Einnahmen und Ausgaben mit Belegen jährlich nachweisen (Rechnungslegung).

Neben den Betreuungsgerichten berät und unterstützt die Betreuungsbehörde beim Landratsamt Göppingen und der Betreuungsverein den Betreuer auf dessen Wunsch bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie sind in den §§ 1896 bis 1908 i BGB geregelt.
Wir empfehlen die Teilnahme an unserer „Einsteiger-Schulung“, die in der Regel jährlich stattfindet.