Die Vollmacht (Vorsorgevollmacht)
Eine Vollmacht wird für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit erteilt. Mit ihr beauftragen Sie selbst eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, Sie im von Ihnen festgelegten Umfang (z.B. in Vermögens-, Gesundheitsangelegenheiten) rechtsverbindlich zu vertreten.
Die Vollmacht kann nur von einer geschäftsfähigen Person rechtswirksam erteilt werden. Die bloße Fähigkeit, noch eine Unterschrift leisten zu können, reicht nicht aus.
Je nach Umfang der Vollmacht kann dadurch eine gerichtliche Betreuerbestellung vermieden werden. Die bevollmächtigte Person wird von staatlichen Stellen nicht überwacht. Deshalb ist besondere Sorgfalt bei der Auswahl eines Bevollmächtigten nötig.
Es empfiehlt sich
- eine Vollmacht erst nach ausführlicher Information und Beratung zu erteilen
- mit dem Bevollmächtigten Einzelheiten der Amtsführung in einer separaten schriftlichen Vereinbarung (Auftrag) festzulegen
- die Vollmachtsurkunde wegen der Akzeptanz im Rechtsverkehr notariell beurkunden zu lassen – zumindest aber die Unterschrift z.B. durch die Betreuungsbehörde oder den Notar beglaubigen zu lassen.
Der Widerruf ist möglich, so lange der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist.
Die Vollmacht kann bei der Bundesnotarkammer im Zentralen Vorsorgeregister gebührenpflichtig registriert werden.